Zuwendung aufgrund einer sittlichen Verpflichtung
Solche Zuwendungen werden gemäss Art. 239 Abs. 3 OR nicht als Schenkungen behandelt.
Viele kantonale Steuergesetze schliessen diese Zuwendungsart mangels einer Ausnahmeregelung grundsätzlich in den steuerrechtlichen Schenkungsbegriff mit ein. Somit unterliegt diese Art der Zuwendung vielfach der Schenkungssteuer.







