Erfolgte die Schenkung unter Auflage (Verpflichtung zu einem bestimmten Tun) oder Bedingung (Eintritt eines bestimmten Ereignisses), können die Kosten und der Wert der Auflage oder Bedingung vom Vermögensanfall abgezogen werden.
Der Schenker muss den Willen haben, einem allfällig Begünstigten einer Auflage die Leistung unentgeltlich zuzuwenden. Der aus der Auflage Begünstigte muss für diese mittelbare Zuwendung des Schenkers, falls für ihn die Leistung von geldwertigem Nutzen ist, Schenkungssteuer bezahlen.
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