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Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer

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Rechtsnatur und Steuerhoheit

Rechtsgebiet:
Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
Stichworte:
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsnatur

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern sind Rechtsverkehrssteuern.

Steuerhoheit

Wohnsitzprinzip

Die Steuerhoheit ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Gemeinde, eines Kantons oder eines Staates, von den seiner Gebietshoheit unterworfenen Personen, Erbschafts- und Schenkungssteuern zu erheben. Für eine Vermeidung der innerkantonalen, interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerung sind die Steuerhoheiten voneinander abzugrenzen.

Innerkantonale Abgrenzung

  • Erbschaftssteuer:
    • Besteuerungszuständigkeit: Gemeinde, in welcher der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
  • Schenkungssteuer:
    • Besteuerungszuständigkeit: Gemeinde, in welcher der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Interkantonale Abgrenzung

  • Erbschaftssteuer:
    • Besteuerungszuständigkeit: Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
    • Grundstücke: Kanton, in dem sie liegen (Belegenheitsort).
    • Nachlassschulden (quotenmässige Ausscheidung): Im Verhältnis zu den auf seinem Gebiet liegenden Nachlassaktiven zum gesamten Nachlass.
  • Schenkungssteuer:
    • Besteuerungszuständigkeit: Kanton, in dem der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
    • Grundstücke: Kanton, in dem sie liegen (Belegenheitsort).

Internationale Abgrenzung

Im internationalen Verhältnis kann es aus folgenden Gründen zu einer Doppelbesteuerung kommen:

  • unterschiedliche Kriterien für die Steuerpflicht (z.B. letzter Wohnsitz des Erblassers, Staatsangehörigkeit, Ort der Nachlasseröffnung oder Wohnsitz der Erben).
  • gleiche Kriterien, welche sie aber unterschiedlich definieren (z.B. unterschiedliche Definition von Wohnsitz).
  • Weltbesteuerung contra Besteuerung von Inlandvermögen (z.B. Grundeigentum, bewegliches Vermögen oder Bankkonti).

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schliessen viele Staaten unter sich Staatsverträge, sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab.1

  • Erbschaftssteuer:
    • DBA-Staaten sind (Stand 2011):
      • Dänemark, Faröer Inseln
      • Deutschland2
      • Finnland
      • Frankreich
      • Grossbritannien
      • Nordirland
      • Niederlande
      • Norwegen
      • Österreich
      • Schweden
      • USA
    • Schweizerische Abkommenspraxis
      • Wohnsitzprinzip:
        • Das gesamte weltweit nachgelassene Vermögen darf vom Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers besteuert werden. Ausgenommen ist das unbewegliche Vermögen.
      • Grundstücke und bewegliches Betriebsstätten-Vermögen:
        • Besteuerungszuständigkeit: Belegenheitsstaat
        • Nachlassschulden und Vermächtnisse: quotenmässige Ausscheidung.
  • Schenkungssteuer:
    • Es gibt keine Doppelbesteuerungsabkommen.

1 Der Bund hat die Kantone über den Abschluss eines Staatsvertrages umfassend zu informieren und ihre Stellungnahmen einzuholen (Art. 55 Abs. 2 BV). Für Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuer kommt diesen Stellungnahmen der Kantone eine wichtige Bedeutung zu.

2 Doppelbesteuerungsabkommen vom 30.11.1978; SR 0.672.913.61; AS 1980, 1417

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